Allgemeine Geschäftsbedingung
der Funk RMCE GmbH (nachfolgend „Funk RMCE“)
(Stand 06/2011)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, durch die Funk RMCE zur Beratung des Kunden im Bereich des betriebswirtschaftlichen Risikomanagements verpflichtet wird, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
§ 2 Leistungen Funk RMCE
1) Funk RMCE erbringt Beratungsleistungen im Bereich
des betriebswirtschaftlichen Risikomanagements.
2) Die Bemessung und Bewertung von
Versicherungssummen bzw. Versicherungswerten
ist nicht Gegenstand der Tätigkeit.
3) Die Leistungen von Funk RMCE sind Dienstleistungen
im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
4) Funk RMCE ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer
Leistungen fachkundiger Dritter zu bedienen. Dies
gilt insbesondere für die Erbringung von Leistungen,
die Rechtsanwälten, Steuerberatern oder
Wirtschaftsprüfern vorbehalten ist sowie für IT
Leistungen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird Funk RMCE in eigener Verantwortung alle Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Tätigkeit benötigt, zeitnah, inhaltlich richtig und vollständig zur Verfügung stellen. Ferner wird der Kunde in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere wird er Funk RMCE die Personen benennen, die die zur Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Erklärungen abgeben können.
§ 4 Vergütung und Fälligkeit
1) Die Leistungen von Funk RMCE sind durch ein
Honorar zu vergüten, dessen Höhe
individualvertraglich festgelegt wird.
2) Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bei
Funk RMCE entstandene, erforderliche und
nachgewiesene Reise-, Übernachtungs- und
Verpflegungskosten sind vom Kunden zu erstatten.
3) Das Honorar gemäß § 4 Abs. 1 wird fällig, sobald die
vereinbarte Leistung von Funk RMCE erbracht und in
Rechnung gestellt wurde. Funk RMCE ist berechtigt,
nach Beginn ihrer Tätigkeit alle 14 Tage die bis dahin
erbrachten Leistungen abzurechnen.
4) Gegen Honoraransprüche gemäß § 4 Abs. 1 und
Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 4 Abs. 2
kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen die
Aufrechnung erklären.
§ 5 Zurückbehaltungsrecht
Funk RMCE steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Kunden überlassenen Unterlagen und Gegenständen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, soweit dem Kunden auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Funk RMCE durch die Zurückbehaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
§ 6 Beendigung und Kündigung
1) Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit der
vollständigen Erbringung der von Funk RMCE
geschuldeten Leistung. Funk RMCE wird dem Kunden
die vollständige Erbringung der Leistung
unverzüglich schriftlich anzeigen. Soweit der Kunde
eine Unvollständigkeit der Leistungserbringung nicht
binnen drei Monaten seit der schriftlichen Anzeige
der Funk RMCE rügt, besteht kein Anspruch auf die
Erbringung weiterer Leistungen durch Funk RMCE.
2) Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 7 Pflichten und Haftung
1) Funk RMCE wird die ihr vom Kunden zum Zweck der
Vertragserfüllung überlassenen Unterlagen ab
Beendigung ihrer Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 drei
Jahre lang aufbewahren. Eine längere Aufbewahrung
ist von Funk RMCE nicht geschuldet.
2) Funk RMCE wird die in § 2 beschriebenen Aufgaben
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
ausüben. Funk RMCE haftet nur für Schäden, die sich
aus einer schuldhaften Verletzung dieser
Sorgfaltspflichten ergeben und im Fall von anderen
Leistungserbringern nur für deren sorgfältige
Auswahl.
3) Der Umfang der Haftung gegenüber dem Kunden
wegen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist
auf 500.000 € begrenzt, soweit durch die
gesetzlichen Vorschriften keine höhere oder
niedrigere Summe festgesetzt ist. Soweit Funk RMCE
neben den in § 2 genannten Hauptleistungen
begleitende Zusatzleistungen im Sinne einer
Gefälligkeit erbringt (z. B. Deckungssummen
errechnet), haftet Funk RMCE nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
4) Die vorstehenden Beschränkungen und
Begrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit In diesen Fällen haftet Funk
RMCE unbeschränkt und unbegrenzt.
5) Ansprüche auf Schadenersatz wegen einer leicht
fahrlässigen Pflichtverletzung verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kunde
Kenntnis von den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen, spätestens jedoch in fünf Jahren
nach Beendigung dieses Vertrages.
§ 8 Sonstiges
1) Funk RMCE ist zur Verschwiegenheit über alle
Kenntnisse verpflichtet, die Funk RMCE durch ihre
Dienstleistung erlangt und nicht auf anderem Wege
hätte erlangen können. Dies gilt auch nach etwaiger
Beendigung dieses Vertrages. Die Bekanntgabe
solcher Kenntnisse gegenüber Dritten aufgrund
einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung
ist jedoch zulässig.
2) Die Leistungen von Funk RMCE werden
ausschließlich zur Verwendung durch den Kunden
erbracht. Die Weitergabe von Berichten und anderen
Leistungen von Funk RMCE durch den Kunden an
Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von Funk RMCE. Funk RMCE übernimmt
keine Haftung gegenüber Dritten. Soweit der Kunde
Leistungen von Funk RMCE an Dritte weitergibt und
diese aufgrund dieser Leistungen
Haftungsansprüche gleich welchen Rechtsgrundes
gegenüber Funk RMCE geltend machen, stellt der
Kunde Funk RMCE von diesen Ansprüchen frei.
3) Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
so lässt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit
der anderen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame und
durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten
sollten.